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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Betriebsausgaben
Auch wenn die Ergebnisse der verschiedenen wirtschaftlichen Betätigungen verrechnet werden dürfen, sollte für jeden Geschäftsbetrieb (und auch für jeden Zweckbetrieb) eine gesonderte Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgen. Dies vor allem im Hinblick darauf, daß in vielen Fällen eine Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zum Zweckbetrieb schwierig ist. Wird eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung der Finanzverwaltung z.B. nicht als Zweckbetrieb anerkannt, so bereitet die Behandlung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann keine Probleme, wenn die Einnahmen und Ausgaben für diese Maßnahme gesondert aufgezeichnet wurden.

Als Betriebsausgaben kommen in Betracht, wenn sie mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen (vgl. FG Nürnberg v. 17.3.1998, I 15/95, EFG 1998 S. 1447 – Revision eingelegt, Az.: I R 55/98):

- Trainerzahlungen / Zahlungen an Dirigenten, soweit nicht Zweckbetrieb,

- Kosten der Veranstaltung / des Spielbetriebs, soweit nicht ZwB,

- Pokale / Urkunden, soweit nicht ZwB,

- Preisgelder, soweit nicht ZwB,

- Zahlungen an Ordner / Schiedsrichter, soweit nicht ZwB,

- Ablösezahlungen, soweit nicht ZwB,

- Ausbildungszuschüsse / Trainingskosten, soweit nicht ZwB,

- Bälle, Schläger, Kleidung, soweit nicht ZwB,

- Instrumente, soweit nicht ZwB,

- Strom, Gas, Wasser, soweit nicht Vermögensverwaltung,

- Kosten für Bezug von Waren, soweit nicht ZwB,

- GewSt- und USt-Zahlungen, soweit nicht ZwB,

- Miet- und Pachtzahlungen, soweit nicht ZwB,

- Anzeigen, Reklame, soweit nicht ZwB,

- Porto, Telefon, soweit weder ZwB noch VermVerw,

- Instandhaltungsaufwand, soweit weder ZwB noch VermVerw,

- Schuldzinsen zur Finanzierung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,

- Lohnzahlungen für Küchen- oder Bedienungspersonal,

- Löhne an Mitglieder, auch wenn sie später wieder als Spende der Mitglieder zurückfließen (FG Rheinland-Pfalz v. 6.3.1996, 1 K 2123/95, EFG 1996 S. 828, rkr)

- Verpflegungskosten für Mitglieder, wenn ein Einsatz im wiG erfolgt (BFH v. 17.12.1997, I R 58/97, BStBl. 1998 II S. 357), wobei u.U. lohnsteuerrechtlich Arbeitslohn vorliegen kann,

- AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern und bei Gebäuden; das bedeutet, daß z.B. die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes und der dazugehörenden Außenanlagen nicht sofort in einem Jahr abgeschrieben werden dürfen, sondern auf die (angenommene) Nutzungsdauer von 50/40/25 Jahren abzuschreiben sind ( § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 EStG),

- soweit Spenden aus dem wiG geleistet werden, sind sie nach allgemeinen Grundsätzen ( § 9 Nr. 3a KStG) körperschaftsteuermindernd abzugsfähig; jedoch gilt dies nicht, wenn diese Spenden an den eigenen Verein erfolgen; auch „Ausschüttungen“ an Vereinsmitglieder führen nicht zu Betriebsausgaben.

Siehe hierzu auch:

- Definition und Merkmale

- Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

- Verluste beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebseinnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Vereinen

- Mehrere Vereinen unterhalten gemeinsam einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb





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