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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Besteuerung
Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit dessen Ergebnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 KStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO partiell der Körperschaftsteuer. Die partielle Steuerpflicht führt zu einer auf den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beschränkten Einkommensteuerermittlung (vgl. AEAO Ziff. 5 zu § 64 Abs. 2 AO) und KSt-Veranlagung der im Übrigen steuerbefreiten Einrichtung. Steuersubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG ist die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhaltende Körperschaft, nicht jener selbst. Ferner verliert die Körperschaft partiell auch nicht ihre Steuerbegünstigung im Rahmen der Gewerbesteuer (vgl. §§ 2 Abs. 3,3 Nr. 6 S 2 GewStG). Unterhält die Körperschaft mehrere steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (vgl. § 64 Abs. 2 AO).


Siehe dazu auch:

- Definition und Merkmale des wiG

- Verluste beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebseinnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Betriebsausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Vereinen

- Mehrere Vereinen unterhalten gemeinsam einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb




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